Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Pressemitteilung vom 05.02.2009

Die Bundesregierung hat mit einer Stellungnahme vom 28.01.2009 eine Klarstellung zu § 16 SGB V vorgenommen. Danach gilt:

Mitversicherte Kinder haben auch dann einen vollen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Mitglied, von dem der Leistungsanspruch abgeleitet wird, in Beitragsrückstand geraten ist.

„Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk“ hat sich - neben anderen Initiativen – wegen der gebotenen korrekten Handhabung der Ruhensregelung in § 16 SGB V an die Bundesregierung gewandt. Mit Schreiben vom 11.12.2008 wurde auf die Kinder benachteiligende Anwendung des § 16 SGB V ausaufmerksam gemacht und eine Klarstellung gefordert. Der Text dieses Briefes ist im Internet abrufbar:
http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/Pflege/ruhen_der_leistungen.htm

Die vorgenannten Initiativen sind im Bundestag, u.a. von Bündnis 90/Die Grünen“, aufgegriffen worden mit der Folge, dass sich die Bundesregierung am 28.01.2009 veranlasst sah, die gewünschte Klarstellung zu § 16 SGB V abzugeben. Der Text der Stellungnahme ist im Internet nachlesbar unter:
http://www.wernerschell.de/Medizin-Infos/Pflege/AntwortB28012009.pdf

Wir sind erfreut darüber, dass „Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk“ mithelfen konnte, die medizinische Versorgung aller Kinder auf der Grundlage des SGB V zu sichern.

Werner Schell, Dozent für Pflegerecht

Der vorstehende Text ist zur Veröffentlichung freigegeben!