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>> Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk <<
Neuss, den 10.11.2009
Stellungnahme
von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk Neuss
zum
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP,
17. Legislaturperiode - WACHSTUM – BILDUNG – ZUSAMMENHALT
Abschnitt: 9.2 Pflege - Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
Die von den Koalitionären getroffenen
Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung sind wohl zunächst
nur interpretationsbedürftige Absichtserklärungen, zu denen Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk die nachfolgende Stellungnahme abgibt, in
der Absicht mitzuwirken, eine dringend notwendige Pflegereform
an „Haupt und Gliedern“ schnellstmöglich voran zu bringen.
Die Stellungnahme von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist den jeweiligen fett /
kursiv gesetzten Aussagen der Koalitionsvereinbarungen – Abschnitt: 9.2 –
hinzugefügt.
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Jeder Mensch hat das Recht, in Würde gepflegt zu werden. Um dies zu ermöglichen,
benötigen die Pflegenden Zeit für die Pflegeleistungen sowie für persönliche
Ansprache und Zuwendung. Pflegende Angehörige und Menschen in Pflegeberufen
pflegen täglich mit großem beruflichem und persönlichem Engagement. Wir
werden die Rahmenbedingungen für Pflegende und Leistungsanbieter konsequent
überprüfen und entbürokratisieren, damit der eigentlichen Pflege am
Menschen wieder mehr Zeit eingeräumt wird.
Das Gebot, eine menschenwürdige
Pflege zu gewährleisten, ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 1 und 2 GG).
Folgerichtig heißt es in § 2 SGB XI u.a.:
„Die
Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz
ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen,
das der Würde des Menschen entspricht.“
Die leistungsrechtlichen Ansprüche sind in §
28 ff. SBG XI näher beschrieben. Allerdings bleiben diese Aussagen zum Teil
hinter dem zurück, was in der „Charta
der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ beschrieben ist. Daher
erscheint es erforderlich, die Chartagrundsätze vollständig in die
leistungsrechtlichen Beschreibungen einzufügen und damit auch als subjektiv-öffentliche
Ansprüche auszugestalten. Dabei muss auch eine weitere Ausgestaltung der Mitwirkungs-
und Beteiligungsrechte der pflegebedürftigen Menschen bzw. ihrer Angehörigen erfolgen.
Es wird übrigens als wenig hilfreich
angesehen, Broschüren mit der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger
Menschen“ in zigtausendfacher Menge an Institutionen und Einzelpersonen zu
verteilen, ohne dass die Grundsätze vor Ort in irgendeiner relevanten Art und
Weise umgesetzt werden (müssen). Das sind Verteilungsaktionen, die der
Verschwendung öffentlicher Gelder zugeordnet werden können.
Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk vertritt
die Meinung, dass reformerische Maßnahmen einmal die professionell Pflegenden,
aber auch die (ehrenamtlich) tätigen Angehörigen betreffen müssen. Die
allseits gewünschte und erforderliche Zuwendung für pflegebedürftige Menschen
kann nur dadurch gewährleistet werden, dass deutlich mehr Pflegefachpersonal
und sonstige Betreuungskräfte zur Verfügung stehen. Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk schätzt, dass ein Personalmehrbedarf
von rd. 20% vorliegt. Damit aber dieser Bedarf auf einer seriösen Basis
ermittelt werden kann, werden bundesweit geltende Personalbemessungssysteme
für dringend erforderlich erachtet. Die zur Zeit zur Anwendung kommenden
regional geltenden Personalschlüssel und sonstigen Schätzparameter werden als
unzureichend eingestuft mit der Folge, dass eine Anstellung von Personal mehr
oder weniger nur den Finanzierungsmöglichkeiten folgt (= Beschäftigung von
Pflegepersonal und sonstigen Betreuungskräften nach Kassenlage). Dieser Zustand
muss endlich überwunden werden. Dann wäre auch genügend Zeit für angemessene
gute Pflege und sonstige Zuwendung gegeben. Ohne ausreichend bemessene
Personalausstattungen wird es keine Verbesserungen - und damit eine Abwendung
von der sog. Minutenpflege - geben können.
In diesem Zusammenhang muss auch Berücksichtigung
finden, dass eine Verkürzung der
Wehrdienstzeit auf sechs Monate zu einer entsprechend verkürzten
Zivildienstzeit führen wird und damit den Pflegesystemen zahlreiche Zivildienstleistende
als nützliche Helfer verloren gehen. Die insoweit entstehenden personellen
Lücken müssen bei der notwendigen Personaldotierung angemessen Berücksichtigung
finden. Der Personalmehrbedarf wird bei einer Verkürzung des Wehrdienstes
deutlich über der o.a. Schätzmarke liegen.
Um es auf den Punkt zu bringen: Wer
alte und kranke Menschen mit sowenig Personal ( Geld ) allein lässt, der
verachtet sie!
Unabhängig von den Forderungen nach mehr
Personal bedarf es einer umfassenden Stärkung
der Angehörigenarbeit. Dies ist allein deshalb erforderlich, weil nur so
dem Gebot „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen werden kann. Die Stärkung
der Angehörigenrechte muss auch leistungsrechtliche Folgerungen nach sich
ziehen. Es kann und darf nicht sein, dass die Übernahme der Pflege von
Familienangehörigen lediglich mit einem Pflegegeld abgegolten wird, das hinten
und vorne nicht reicht, eine angemessene finanzielle Absicherung der beteiligten
Familienmitglieder zu gewährleisten. Heute ist es nicht selten so, dass die
komplette Übernahme einer häuslichen Pflege mit dem nachfolgenden Schicksal
der Arbeitslosigkeit und nicht ausreichender Absicherung für das eigene Alter
verbunden ist.
Die seit Jahren gebetsmühlenartig
vorgetragenen Erklärungen zur Entbürokratisierung
sollten im Zusammenhang mit den jetzt anstehenden Reformmaßnahmen nicht überbewertet
werden. Seit Jahrzehnten gibt es Entbürokratisierungsankündigungen. Im
Ergebnis wurden aber immer wieder bürokratische Hürden zusätzlich geschaffen.
Auch in der Pflege wurden angeblich qualitätssichernde Vorschriften in großer
Zahl geschaffen. Geholfen hat es wenig, weil formale Anforderungen allein nichts
bewirken. Entscheidend sind allein Veränderungen, die die Zuwendung am kranken
und pflegebedürftigen Menschen gewährleisten. Insoweit kann nur eine
angemessene Personalvermehrung helfen.
Bürokratische Erfordernisse sind zum Teil auch
den rechtsstaatlichen Grundsätzen geschuldet und müssen – ohne wirkliche
Verringerungsmöglichkeiten – weitgehend hingenommen werden. Zu denken ist
u.a. an die haftungsrechtlichen Regeln im Zusammenhang von Behandlungs- und
Pflegeerfordernissen.
Wenn über die Verbesserung der gebotenen
Zuwendung für pflegebedürftige Menschen nachgedacht bzw. entschieden wird, müssen
ggf. auch ergänzende gesetzliche Vorschriften erwogen werden, die effektiver
als bisher die ärztliche Versorgung in den stationären Pflegeeinrichtungen
gewährleisten.
Es ist leider immer noch so, dass insoweit eine Mangelsituation
gegeben ist.
Und noch
einige allgemeine Hinweise: ….
„Pflegeprobleme …
Die Ursachen sind vielfältig. Einige der strukturellen Versorgungsprobleme wurzeln
unmittelbar im System der Pflegeversicherung. Beispiele hierfür sind die nach
knappen Zeiteinheiten bemessene Minutenpflege, die mangelnde Berücksichtigung
grundlegender psychosozialer Bedarfe insbesondere psychisch und
gerontopsychiatrisch erkrankter Menschen bei der Begutachtung oder die
unzureichende Personalausstattung. …
Der Staat und die von ihm beauftragten Wohlfahrtsakteure stehen in einer Gewährleistungspflicht,
das Menschenrecht auf gute Pflege nicht nur zu beachten, sondern es auch
effektiv zu schützen und seine Durchsetzung strukturell zu ermöglichen.“
Auszug aus:
Elisabeth Fix, Stefan Kurzke-Maasmeier (Hg.) „Das
Menschenrecht auf gute Pflege – Selbstbestimmung und Teilhabe verwirklichen“,
Lambertus Verlag, Freiburg 2009
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Um den Familien die Chance zu geben, Erwerbstätigkeit und die Unterstützung
der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen, wollen wir
mit der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst bei Pflege- und Arbeitszeit
verbesserte Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
entwickeln.
Die noch sehr allgemein gehaltene Absicht, arbeits-
bzw. tarifrechtliche Regelungen zu schaffen, die die pflegerische Versorgung
verbessern helfen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings wird es für
sinnvoll erachtet, die Stärkung der Angehörigenposition in einer Gesamtschau
zu sehen, so dass auch eine Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“
für alle Beteiligten befriedigend möglich wird.
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Wir wollen ein Berufsbild in der Altenpflege attraktiver gestalten. Darüber
hinaus wollen wir die Pflegeberufe in der Ausbildung durch ein neues
Berufsgesetz grundlegend modernisieren und zusammenführen.
Die Qualifizierung
von Pflegefachkräften zu verbessern, kann nie verkehrt sein. Allerdings
haben die zurückliegenden sog. Modernisierungsvorhaben für die Pflegeberufe im
Kern wenig Verbesserungen gebracht. So hat z.B. die letzte Reform für die
Krankenpflegeausbildung eine Ausweitung der theoretischen Ausbildung zu Lasten
der Praxis erfahren. Inwieweit das zu einer Qualitätsverbesserung geführt hat,
ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Und so könnte man verschiedene Veränderungen
auf ihre Nützlichkeit hin untersuchen. Wenn nun erneut an den verschiedenen
Berufsgesetzen herumgebastelt werden soll, ist auch insoweit keine Notwendigkeit
zu erkennen.
Es wird angeraten, zunächst einmal die
leistungsrechtlichen Aussagen des SGB XI entscheidend zu verändern. Erst danach
sollte man sich in aller Ruhe einer eventuellen Reform der Pflegeausbildung
zuwenden.
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Wir werden dafür sorgen, dass ausländische Hilfskräfte ebenso wie pflegende
Angehörige oder deutsche Hilfskräfte auch notwendige pflegerische
Alltagshilfen erbringen können.
Diese auf den ersten Blick erfreulich
erscheinende Aussage verniedlicht – absichtlich oder unbewusst – vielfältige
Fragestellungen.
So muss zunächst einmal grundsätzlich
angemahnt werden, dass die pflegebedürftigen Menschen, zunehmend dementiell
erkrankte Menschen, eine qualitativ hochwertige Pflege von Fachkräften benötigen. Insoweit
gibt es bereits eine Quote, die zur
Zeit durchweg bei 50% liegt. Eine
Unterschreitung dieser Quote kann unter keinen Umständen hingenommen werden.
Über die eigentliche Pflege (= Grund- und
Behandlungspflege) hinaus gehende Betreuungsaufgaben können durchaus sonstigem
Assistenzpersonal übertragen werden; vorausgesetzt, dieses Personal ist für
die jeweiligen Verrichtungen angemessen qualifiziert. Den Einsatz von nicht oder
nicht ausreichend qualifiziertem Personal in der Pflege und in der
Betreuung lehnen wir ausdrücklich ab.
Ebenso sprechen wir uns gegen Billiglöhne für
ausländisches Pflege- und Betreuungspersonal aus. Auch wenn die hier gezahlten
niedrigen Vergütungen im Heimatland (noch) als fürstliche Abgeltung angesehen
werden können, auch für entsandte Pflegekräfte sollten die Lohn- und
Tarifbedingungen der Bundesrepublik gelten. Eine Konkurrenz um das billigste
Angebot sollte aus berufspolitischen und ordnungsrechtlichen Gründen für die
Pflege nicht hingenommen werden.
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Die Pflege muss sich noch mehr an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen
orientieren. Durch mehr Transparenz bei Leistungsangeboten, deren Preis und
Qualität erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Möglichkeit,
Leistungen und Leistungserbringer flexibler auszuwählen. Dabei sollen sie
verstärkt zwischen Sachleistungen und Geldleistungen wählen können.
Diesen Aussagen ist in dieser allgemeinen Form
eigentlich nichts entgegen zu setzen. Allerdings muss an dieser Stelle darauf
aufmerksam gemacht werden, dass die bisher geschaffenen Transparenzvorgaben
und Bewertungsrichtlinien für ambulante
und stationäre Pflegeeinrichtungen als unzureichend angesehen werden müssen.
Zum sog. Pflege-TÜV
(Schulnotenverfahren) hat es fast ausnahmslos nur Kritik gegeben. In einem
Brief von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk
vom 23.02.2009 an den GKV – Spitzenverband Bund wurde zu diesem Thema u.a.
ausgeführt:
Es ist grundsätzlich gut und richtig, die
von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität,
insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die pflegebedürftigen
Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar
sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zu veröffentlichen.
Damit soll die Qualität der ambulanten und stationären Pflege ab 2009 transparent
gemacht werden.
Die vorgelegten Vereinbarungen mit den verschiedenen Bewertungskriterien erscheinen
aber nur unvollkommen geeignet, dem gesetzgeberischen Auftrag gerecht zu werden.
Es ist daher nach Meinung von Pro Pflege
– Selbsthilfenetzwerk eine Überarbeitung der Vereinbarungen und eine veränderte
Gewichtung verschiedener Bewertungskriterien dringend geboten.
Dabei ist eine weitere Beteiligung von Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk entsprechend den Vorgaben in § 115 Abs. 1a
SGB XI zwingend. Dort ist ausdrücklich eine Beteiligung der einschlägigen
Institutionen der (Pflege)Selbsthilfe angesprochen. Bisher hat es eine solche
Beteiligung von Pro Pflege –
Selbsthilfenetzwerk nicht gegeben. Daher war auch eine Einwirkung auf die
Gestaltung der Bewertungskriterien nicht möglich.
Dies ist umso bedauerlicher, als offensichtlich eine rege Beteiligung derjenigen
Organisationen erfolgt ist, die die zu bewertenden Pflegeinrichtungen (als
Lobby) vertreten. Diese Organisationen haben ihre Beteiligung anscheinend dazu
genutzt, eine Handhabung von Bewertungskriterien zu beeinflussen, die letztlich
hilfreiche Aussagen über die Qualität von Pflegeeinrichtungen kaum zulässt
oder verwässert. Dieser allzu große Einfluss der Träger-Interessenverbände
hat denn auch dazu geführt, dass die Einrichtungsseite mit den vorgelegten
Bewertungskriterien weitgehend zufrieden ist. Hat man hier nicht „den Bock zum
Gärtner gemacht“?
Der angesprochene Verband hat es nicht einmal für
nötig erachtet, auf diese Zuschrift zu antworten. Das in der Angelegenheit
angeschriebene Bundesgesundheitsministerium hat sich ebenfalls nicht gemeldet.
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Die Förderung des Aufbaus der Pflegestützpunkte läuft aus. Bei der Qualitätsprüfung
muss die Ergebnisqualität Vorrang vor der Strukturqualität haben.
Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat die
Einführung der Pflegestützpunkte
von Anfang an nicht für notwendig und sinnvoll erachtet, hat sich klar dagegen
ausgesprochen. Beratungsangebote gibt es ausreichend, zumal den Pflegekassen
schon immer eine Beratungspflicht auferlegt war (SGB I) und diese Pflicht ab
1.1.2009 ausgeweitet worden ist. Das reicht. Daher können die Mittel, mit denen
die Pflegestützpunkte finanziert werden sollen, für andere sinnvollere Zwecke
Verwendung finden.
Gleichwohl sollte geprüft werden, wie eine
unabhängige und wohnortnahe Beratung von pflegebedürftigen Menschen und ihrer
Angehörigen mit den gegebenen Strukturen, auch im ehrenamtlichen Bereich,
verbessert werden kann.
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Wir wollen eine neue, differenziertere Definition der Pflegebedürftigkeit.
Damit schaffen wir mehr Leistungsgerechtigkeit in der Pflegeversicherung. Es
liegen bereits gute Ansätze vor, die Pflegebedürftigkeit so neu zu
klassifizieren, dass nicht nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch
anderweitiger Betreuungsbedarf (z. B. aufgrund von Demenz) berücksichtigt
werden können. Wir werden die Auswirkungen dieser Ansätze auf die Gestaltung
der Pflegeversicherung und auch die Zusammenhänge mit anderen
Leistungssystemen überprüfen.
Die Neuordnung
des Pflegebedürftigkeitsbegriffes war eigentlich schon für die vergangene
Legislaturperiode vorgesehen. Die diesbezüglichen Reformüberlegungen sind –
absichtlich? – nur schleppend voran gekommen, so dass jetzt insoweit umgehend
gehandelt werden muss. Es wird darum gehen müssen, die dementiell erkrankten
Menschen umfassend in den Kreis der leistungsberechtigten Menschen
einzubeziehen. Die jetzt insoweit vorgesehenen Geldzuwendungen sind halbherzig
und unzureichend.
Die bereits vorliegenden Vorschläge zur
Neuordnung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes können als durchaus hilfreich
angesehen werden, so dass schnelle Entscheidungen möglich erscheinen.
Allerdings darf eine Neuordnung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes
nicht unter Finanzierungsvorbehalt gestellt werden. Der Vorschlag,
eine Begriffsreform so zu gestalten, dass die Ausgabenseite im Ergebnis nicht
belastet wird, ist abzulehnen. Jeder, der sich einigermaßen auskennt und die
Reformnotwendigkeiten vor Augen hat, weiß, dass es erheblich teurer wird.
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Spiegelbildlich zu der besseren Abbildung des Leistungsbedarfes müssen Wohn-
und Betreuungsformen zur Verfügung stehen, die an den Bedürfnissen der
Pflegebedürftigen orientiert sind, wie z. B. Wohngemeinschaften für
Demenzkranke. Unser Ziel ist eine ergebnisorientierte und an den Bedürfnissen
der Menschen orientierte, selbstbestimmte Pflege.
Hilfreiche Wohn-
und Betreuungsformen für pflegebedürftige Menschen müssen bei allen Erwägungen
ausreichend Berücksichtigung finden. Das gebietet auch schon der
Grundsatz „ambulant vor stationär“.
Es muss aber der vielfach geäußerten
Vorstellung entgegen getreten werden, dass bei einer Neuausrichtung bei den
Wohn- und Betreuungsformen stationäre Pflegeeinrichtungen herkömmlicher Art
entbehrlich würden. Angesichts der Zunahme der Zahl der pflegebedürftigen
Menschen, vor allem auch der schwerstpflegebedürftigen Menschen, wird man ohne
Heime nicht auskommen. Im Zweifel werden sogar mehr
Heimpflegeplätze als bisher benötigt. Die demografische Entwicklung und
Auflösung der Familienverbände wird insoweit klare Notwendigkeiten aufzeigen.
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Die Pflegeversicherung bleibt ein wichtiges Element der sozialen Sicherung.
Die Pflegebedürftigen müssen auch künftig angemessene Pflegeleistungen zu
einem bezahlbaren Preis erhalten. In der Form der Umlagefinanzierung kann die
Pflegeversicherung jedoch ihre Aufgabe, allen Bürgern eine verlässliche
Teilabsicherung der Pflegekosten zu garantieren, auf Dauer nicht erfüllen.
Daher brauchen wir neben dem bestehenden Umlageverfahren eine Ergänzung durch
Kapitaldeckung, die verpflichtend, individualisiert und generationengerecht
ausgestaltet sein muss. Eine interministerielle Arbeitsgruppe wird dazu
zeitnah einen Vorschlag ausarbeiten.
Die Veränderung in der Finanzierung eröffnet Chancen, die Leistungen der
Pflegeversicherung langfristig zu dynamisieren und die Pflegebedürftigkeit
– auch zugunsten von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie z.
B. Demenz – neu zu definieren.
Alle Bemühungen um eine finanzielle Absicherung des Pflegerisikos im Rahmen der
Pflegeversicherung entbinden den Einzelnen aber nicht davon, seine
Eigenverantwortung und Eigeninitiative zur Absicherung des Pflegerisikos und
zur Gestaltung der Pflege wahrzunehmen.
Eine menschenwürdige Pflege, so, wie wir sie
eigentlich wollen, ist mit den bisherigen Pflege-Rahmenbedingungen bereits jetzt
nicht zu gewährleisten. Daher sind deutliche
leistungsrechtliche Veränderungen geboten. Diese Veränderungen werden mit
den bisherigen Beitragsregelungen für die Pflegeversicherung nicht annähernd
finanzierbar sein. Es wird in verschiedenen Modellrechnungen von Beitragsanhebungen auf 4 (unter Umständen sogar auf 7) %
gesprochen. Wenn dies aus übergeordneten – und der Globalisierung
geschuldeten – Überlegungen nicht zu finanzieren sein wird, muss auch an andere
Finanzierungsmöglichkeiten gedacht werden. Diese sollten zunächst ausgeschöpft
werden, bevor an den Aufbau eines Kapitalstockes in der Pflegeversicherung als
Pflichtmaßnahme für alle Versicherten gedacht wird. Ressourcen liegen beispielsweise
in der Ausweitung der Finanzierung auf alle Einkommen, in der Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenzen oder auch in dem stärkeren Heranziehen einzelner
sozialer Gruppen, wie der kinderlosen Versicherten.
Auf jeden Fall muss den Menschen gesagt werden,
welche Pflege zukünftig zu welchem Preis zu erhalten sein wird. Dann mag sich
jeder auch entscheiden können, ob er sich mit diesen Angeboten begnügt oder
zusätzlich individuell vorsorgt. So mag dann jeder auch darüber befinden, ob
er zeitnahen Konsum oder Vorsorge will. Dieser Schritt in mehr Eigenverantwortlichkeit
wird grundsätzlich als richtig angesehen.
Allerdings muss für diejenigen, die eine gewünschte
bzw. erforderliche Vorsorge finanziell nicht erbringen können, eine solidarische
Hilfe in der Form eines subjektiv-öffentlichen
Rechts gewährleistet werden. Dies gebietet zwingend die Menschwürdegarantie
und das Sozialstaatsgebot.
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...(was u.a. fehlt)
Rechtszersplitterung im Pflege- und Heimrecht
Wirksames Beschwerdemanagement ermöglichen
Ausbau der häuslichen Pflege nach stationärer Behandlung und Pflegebedürftigkeit…
--- Rechtszersplitterung im Pflege- und Heimrecht:
Die Koalitionsvereinbarung äußert sich nicht
dazu, dass mit der vor Jahren durchgeführten Föderalismusreform
die Zuständigkeit für die Heimgesetzgebung in die Länderzuständigkeit überführt
worden ist.
Dies führt nunmehr zu einer Rechtszersplitterung
zu Lasten der HeimbewohnerInnen, die eigentlich dringend beendet werden
muss. Es war ein klarer politischer Fehlgriff zuzulassen, dass nunmehr 16
unterschiedliche Heimgesetze in Kraft bzw. in Vorbereitung sind. Die Länder
haben nicht einmal die Kraft gefunden, die heimrechtlichen Vorschriften in
Konferenzen miteinander abzustimmen.
Ein Übelstand ist und bleibt auch die
Tatsache, dass die Heimaufsichten teilweise den Kommunen übertragen sind. Diese
Kommunen sind zum Teil selbst Träger von Pflegeeinrichtungen, prüfen sich also
selbst, oder die politischen Verstrickungen der Kommunalpolitiker mit
Wohlfahrtsverbänden und anderen Trägerorganisationen sind so eng, dass an
objektiven und wirksamen Überprüfungen ernstlich nicht geglaubt werden kann.
Hinsichtlich dieser Missstände sind ebenfalls reformerische Maßnahmen geboten.
Man darf auch einmal darüber nachdenken, ob es
in Zeiten finanzieller Engpässe überhaupt notwendig ist, neben Heimaufsichten
auch noch die Überwachungskompetenz des Medizinischen Dienstes vorzuhalten. Bei
objektiver Betrachtung genügt eine Prüfinstanz, so dass bei einer
entsprechenden Reform dieses Bereiches jede Menge Personal eingespart werden könnte.
Dieses Personal stünde dann, möglicherweise gut qualifiziert, direkt für die
Verbesserung der Pflege in den entsprechenden Einrichtungen zur Verfügung.
Die politisch Verantwortlichen werden
aufgefordert zu prüfen, ob die derzeit geltenden Vorschriften, mit unterschiedlichen
Bundes- und Länderkompetenzen beim Heimvertragsrecht und den Landesheimgesetzen, weiter nebeneinander bestehen bleiben
sollen. Dazu hat Pro Pflege –
Selbsthilfenetzwerk bereits am 23.04.2009 folgende Äußerung abgegeben und
bittet um Beachtung durch die jetzt politisch Verantwortlichen:
Die
2006 von der Großen Koalition durchgeführte Föderalismusreform hatte
u.a. zum Inhalt, die Zuständigkeit für das Heimrecht vom Bund auf die Länder
zu übertragen. Diese Entscheidung stieß seinerzeit bei den meisten
Altenhilfe-Experten auf scharfe Kritik. Künftig könne es zu
pflegerischer Versorgung von Heimbewohnern nach Kassenlage der Länder,
abgesenkten Fachkraftquoten, zum Unterlaufen bisheriger baulicher
Mindeststandards und Qualitätseinbußen in einzelnen Ländern kommen, befürchteten
sie. Auf jeden Fall werde es, so die Experten weiter, zu einer
Rechtszersplitterung kommen, die die Qualität der Versorgung und Betreuung
pflegebedürftiger Menschen nicht verbessern, sondern eher verschlechtern werde.
Denn „Qualitätsnormen können sinnvollerweise nur bundeseinheitlich geregelt
werden.“
Tatsache
ist, dass die seinerzeit befürchtete Rechtszersplitterung
Realität geworden ist. Denn mittlerweile sind die Länder dabei, eigene Länder-Heimgesetze
zu erlassen, und zwar mit unterschiedlichen Inhalten. Wenn diese
gesetzgeberischen Aktivitäten abgeschlossen sind, wird es in Deutschland allein
16 verschiedene Heimgesetze mit von einander abweichenden Ausführungsvorschriften
geben. Daneben ist die weitere Zuständigkeit des Bundes für das SGB XI –
Soziale Pflegeversicherung – und für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht
gegeben. Insoweit ergeben sich zwangsläufig Probleme, wie die jetzt von einigen
Bundesländern angesprochenen Rechtskollisionen verdeutlichen.
Die von den Ländern geäußerten Bedenken weisen
allerdings in die falsche Richtung. Es kann eigentlich nicht darum gehen,
die Bundeskompetenz für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht zurückzudrängen,
sondern eher gibt es Veranlassung, die Förderalismusreform wegen der
gebotenen einheitlichen Gestaltung des Heim- und Pflegerechts für diese
Rechtsbereiche rückgängig zu machen und die frühere einheitliche Bundeskompetenz
wieder herzustellen.
Die entscheidenden Rechtsfragen des Heim-
und Pflegerechts sollten sinnvollerweise nur bundeseinheitlich geregelt werden. Dazu gehört,
wie bereits 2006 eingefordert, das gesamte Heimrecht.
Zu denken ist aber z.B. auch an die notwendigen Regelungen zur Ausstattung der Pflegeeinrichtungen mit dem zur guten
Pflegequalität erforderlichen Pflege(fach)personal. Dazu bedarf es dringend
bundeseinheitlicher
Personalbemessungssysteme, die allein die auskömmliche Personalausstattung
im Bereich der pflegerischen Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen
Menschen gewährleisten können. Ohne
solche bundeseinheitliche Vorgaben werden die Pflegesysteme weiter
auseinanderfallen und die Qualität in den Pflegeeinrichtungen - entgegen
anderslautender Bekundungen - nicht verbessern: Dies zum Nachteil der pflegebedürftigen
Menschen!
--- Wirksames Beschwerdemanagement ermöglichen
Im Übrigen müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, für Pflegeeinrichtungen Beschwerdemanagementsysteme
zu installieren, die wirksam Pflegemissstände
aufklären und beseitigen helfen. Dazu erscheint u.a. eine Vorschrift im BGB
erforderlich (= Neufassung des § 612a
BGB), die es MitarbeiterInnen in der Pflege nachteilsfrei ermöglicht,
offensiver mit Anregungen und Beschwerden umzugehen.
Dazu hat sich Pro
Pflege – Selbsthilfenetzwerk 2008 wiederholt an den Deutschen Bundestag
gewandt und auf notwendige Beschlussnotwendigkeiten aufmerksam gemacht,
erfolglos. U.a. wurde dazu von hier ausgeführt:
Die
seit Jahren beklagten Pflegemängel werden weder durch das 2008 reformierte SGB
XI (mit neuen Transparenzvorgaben und Bewertungssystemen –„Schulnoten“ für
Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder-Heimgesetze (z.B. mit regelmäßigen
unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend vermindert
werden können.
Daher
müssen die MitarbeiterInnen der
Pflegeeinrichtungen in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt
eingebunden werden. Beschwerden
über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den
Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die
Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die
MitarbeiterInnen „nachteilsfrei“
gestellt werden (ähnlich dem § 17 Arbeitsschutzgesetz).
Insoweit
wird bereits im Deutschen Bundestag eine Gesetzesinitiative
diskutiert, die u.a. die Einfügung eines
neu gefassten § 612a in das BGB vorsieht:
§ 612a BGB – Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im
Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt
werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung
zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem
Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer
das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem
Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist,
dass
1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder für die Umwelt droht,
2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der
Strafverfolgung aussetzen würde,
4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die
Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Quelle
für das Zitat u.a.: Drucksache des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – Nr. 16(10)849
Es
macht wenig Sinn, von den Pflegekräften stets und ständig engagiertes bzw.
couragiertes Verhalten im Betrieb abzuverlangen, sie dann aber anschließend im
Stich zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass man den Pflegekräften
Schutz zu bieten hat. Insoweit
scheint der neugefasste § 612a BGB (oder
eine entsprechende Vorschrift im WBVG) sehr hilfreich. Dabei wird natürlich
nicht verkannt, dass auch eine solche Vorschrift nicht in allen Fällen
verhindern kann, dass es gleichwohl Sanktionen gegen unliebsame
ArbeitnehmerInnen geben wird. Aber die vorgeschlagene Neuregelung könnte dazu beitragen, eine neue Kultur des Hinschauens zu
entwickeln.
Auch die
Hauptversammlung des Marburger Bundes hat den Deutschen Bundestag anlässlich
seiner Hauptversammlung am 07.11.2009 aufgefordert, für mehr
Informationsfreiheit einzutreten, damit endlich der Schutz von Fehlermeldern (Whistleblowers)
für das Gesundheitswesen gesetzlich festgeschrieben wird. Dies sei auch
Voraussetzung dafür, dass die Idee des Critical Incident Reporting Systems (CIRS),
also der Mitteilung von Beinahe-Schadensfällen, nachhaltig Fuß fassen kann. In
einer Pressemitteilung des Marburger Bundes vom 07.11.2009 heißt es dazu:
„Die Beschäftigten
im Gesundheitswesen dürfen keine arbeitsrechtlichen Folgen befürchten müssen,
wenn sie Gefahren und Rechtsverstöße in ihrem Arbeitsbereich melden. Eine
Novellierung des § 612a BGB zum Informationsschutz für Beschäftigte mit der
Aufnahme eines Anzeigerechtes ist erforderlich“, heißt es in dem Beschluss
des Ärzteverbandes.
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Ausbau der häuslichen Pflege nach stationärer Behandlung und Pflegebedürftigkeit
Der § 37 SGB V regelt die Häusliche
Krankenpflege und sorgt „in Grenzen“ dafür, dass bestimmte
behandlungspflegerische Leistungen und sonstigen Hilfen unmittelbar nach einem
stationären Krankenhausaufenthalt zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung bewilligt werden können. Darüber hinaus können die
Krankenkassen per Satzung weitergehende Leistungen ermöglichen.
Die Regelungen
in § 37 SGB V müssen als unzureichend empfunden werden, weil bei
grundpflegerischen Bedürfnissen und sonstigen länger andauernden
Hilfenotwendigkeiten keinerlei Unterstützungsleistungen gewährt werden können.
Zahlreiche Versicherte fallen so nach einem Krankenhausaufenthalt und dem möglicherweise
noch nicht eingetretenen Fall einer Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) in ein
„Versorgungsloch“. Damit ergeben sich nach den immer kürzer werdenden
Krankenhauspflegezeiten (= „blutige Entlassungen“) zunehmend
leistungsrechtliche Probleme, die dringend einer Lösung bedürfen.
Offensichtlich sind die Krankenkassen nicht bereit, per Satzungsregelung
Angebote zu schaffen. Daher ist eine gesetzgeberische Initiative zur Problemlösung
geboten.
Es wird
diesseits für erforderlich erachtet, die vorstehenden Ausführungen in die
weiteren Beratungen einzubeziehen und möglichst umzusetzen.
Pro Pflege – Selbsthilfenetz steht für weitere Auskünfte und
konstruktive Stellungnahmen gerne zur Verfügung.
Als Lobby für
pflegebedürftige Menschen wollen wir nicht nur Unzulänglichkeiten und
Fehlentwicklungen aufzeigen, sondern auch konstruktiv an Veränderungen
mitwirken.
Es ist im Übrigen
vorgesehen, im April 2010 (voraussichtlich am 27.04.2009) in einem größeren
Pflegetreff in Neuss-Erfttal die gebotenen Reformmaßnahmen aufzugreifen und
öffentlich zu diskutieren. Das Thema des Treffs:
„Welche Pflege wollen wir (uns leisten)?“
Wer
sich dabei mit einbringen will, ist herzlich willkommen.
Werner Schell,
Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Spontane
Mit-Zeichnungen
der Stellungnahme u.a. von:
Wilfried Breer
Pflegender
Angehöriger eines Wachkoma-Betroffenen und 1.Vorsitzender Verein zur Unterstützung
von Wachkoma-Patienten, Hilden
Rosemarie Breuer
Mitglied von Pro Pflege –
Selbsthilfenetzwerk / Ernährungsmedizinische Beraterin DGE / Zertifizierte Diätassistentin
für Geriatrische Ernährungstherapie VDD
Dr.
med. Gundula Buchholz-Wimmer
Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Mitglied von Pro Pflege –Selbsthilfenetzwerk (Mönchengladbach)
Brigitte Bührlen
Mitglied von Pro Pflege –
Selbsthilfenetzwerk bzw. im Forum Pflege aktuell (München - E-Mail: forum@forum-pflege-aktuell.de
) und begleitende Angehörige http://www.forum-pflege-aktuell.de
Peter
Ludwig Eisenberg
Diplom-Sozialgerontologe, Heimfürsprecher
Dr. Yvonne Erdmann
Wiss. Autorin (u.a. „Der Pflegeführer - ambulant“ - http://www.yeconsult.de) und Privatdozentin, Berlin
Rolf Esch
Haan,
Ehrenvorsitzender der Arbeiterwohlfahrt im Kreis Mettmann
D. Phil. Oxon Felix Küllchen,
Oxford,
Großbritannien
Florian Küllchen, Physiotherapeut
Neuss
Irmgard Küllchen
Lehrerin
a.D., Neuss
Norbert Küllchen
Lehrer
a.D., Neuss
Leitungskräfte
aus
Pflegeeinrichtungen meinten, die Stellungnahme stelle die Versorgungssituation
exakt dar, so dass dringender Handlungsbedarf anzunehmen sei. Eine namentliche
Erwähnung erschien aber aus verschiedenen Erwägungen (u.a. aus Marketinggründen)
als problematisch (siehe auch „Pflegefachkräfte“).
Horst
Lucht
Fulda (Hessen)
Pflege(fach)kräfte
haben sich zahlreich gemeldet und
uneingeschränkte Zustimmung zur Stellungnahme bekundet. Immer wieder wurde auf
die personellen Engpässe und Arbeitsverdichtungen hingewiesen. Es wurde fast
ausnahmslos gebeten, mit Rücksicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse von
einer namentlichen Nennung abzusehen (siehe auch „Leitungskräfte“).
Heinz
Pinschmidt
Pflegedienstleitung ambulante Pflege
Elsbeth Rütten
Krankenschwester, Mitglied im Verein
"Ambulante Versorgungslücken" (E-Mail: avl@gmx.tm
)
Christine
Schmidt
Pflegesachverständige (http://www.premioberlin.de),
Großbeerenstraße 15,
10963 Berlin
Klaus-Dieter
Watschke
Rechtsanwalt und Privatdozent, Bahnhofstraße
10, 16928 Pritzwalk
Dr.
med. Wolfgang Wimmer
Facharzt für Allgemeinmedizin (Mönchengladbach)
Text ist zur Veröffentlichung frei

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner
der „Aktion Saubere Hände“
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