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>> Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk <<
Pressemitteilung vom 03.07.2009
Pressemitteilung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts:
»Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben«
Der Deutsche Bundestag hat am 03.07.2009 über
Änderungen des Erb- und Verjährungsrechts entschieden (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/8954) und damit
eine »Ausgleichspflicht bei Pflegeleistungen eines gesetzlichen Erben«
ermöglicht. Diese Regelung war überfällig.
Daher hat sich Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
wiederholt an den Deutschen Bundestag gewandt und eine zügige Beratung und Neuregelung
angemahnt. Siehe dazu u.a. die „Pressemitteilung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts -
Bundestags -Drucksache 16/8954“.
Zur jetzt beschlossenen »Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich« wird in einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 03.07.2009 ausgeführt:
… Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der
Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause
versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der
Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende
Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es
nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den
Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig
davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen
verzichtet wurde.
Beispiel:
Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter
gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein
Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die
Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und
Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre
Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der
Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
(100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte, die
Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält
die Schwester also 60.000 Euro.
Werner Schell
Text ist zur Veröffentlichung frei
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