»Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk«
Statement vom 16.03.2009

Neuss, den 16.03.2009

Bundesrats-Drucksache 167/09 vom 20.02.2009

An den
Deutschen Bundestag (Präsidium / Fraktionen)

An den
Bundesrat

An die
Landesgesundheitsministerien

An die
Bundesregierung (Bundeskanzleramt)

An das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

An das
Bundesgesundheitsministerium

….

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)

Bezug: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 18.02.2009, Bundesrats-Drucksache 167/09 vom 20.02.2009 und hiesige Stellungnahme an den Deutschen Bundestag mit der Kennzeichnung „Drucksache 16(10)958

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Beteiligung bei den weiteren Beratungen (Anhörung) über das geplante Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und geben zunächst die nachfolgende Stellungnahme ab:

1) In dem vorliegenden Entwurf geht es im Wesentlichen darum, die §§ 5 – 9 und 14 Heimgesetz (Bund) abzulösen und, wie es heißt, durch moderne verbraucherschutzrecht­liche Regelungen zu ersetzen. Die insoweit vorgesehenen Einzelregelungen scheinen überwiegend zielführend, werden aber mit Rücksicht auf Umfang und Ausgestaltung den bürokratischen Aufwand im Heimbereich vermehren. Es wird daher angeregt, im weiteren Beratungsverfahren zu prüfen, ob nicht eine Straffung einzelner Vorschriften möglich ist, ohne damit die Zielsetzung der Neuregelung infrage zu stellen.

2) Die in der Begründung zur o.a. Gesetzesinitiative abgegebenen Erklärungen zu der umfassenden Schutzwirkung des WBVG für die Verbraucher pflegerischer Dienstleistungen müssen nach hiesiger Überzeugung in einigen Punkten relativiert werden. Denn der vorliegende Gesetzentwurf greift nicht einmal die in der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ dargestellten Rechtspositionen auf. Es erscheint aber zwingend, in den heimvertragsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass die Chartagrundsätze Bestandteil der vertraglichen Beziehungen sein müssen. Eine solche Feststellung erscheint auch deshalb geboten, weil die bisherigen Länder-Heimgesetze (bzw. die vorliegenden Entwürfe) eine klare Verbindlichkeit der Charta nicht vorsehen. In Einzelvorschriften ist es lediglich zu allgemeinen Formulierungen hinsichtlich der Selbstbestimmungsrechte der pflegebedürftigen Menschen gekommen, ohne aber damit konkrete Ansprüche zu verbinden. Daher muss der Bundesgesetzgeber die erwähnte Charta in das WBVG einbeziehen und die Grundsätze zu subjektiv-öffentlichen Rechten ausgestalten. Insoweit ist auch eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zweifelsfrei gegeben. Zu bedenken wäre dabei, ob man diese Verbindlichmachung der Chartagrundsätze in den Text des WBVG hineinschreibt oder aber einen weiteren Artikel zur „Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform“ formuliert, mit dem die Verbindlichkeit der Chartagrundsätze in den Text des SGB XI eingefügt wird. Dort würde es möglicherweise besser vorhandene Ansprüche der pflegebedürftigen Menschen ergänzen bzw. bekräftigen.

Zur „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ hat „Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk“ bereits vor Bekanntwerden der jetzigen Gesetzesinitiative in 2008 das nachfolgende Statement abgegeben:

An diesem Statement wird unverändert festgehalten und kann daher auch als Begründung für den Antrag gelten, die Chartagrundsätze in das jetzige Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.

3) Die seit Jahren beklagten Pflegemängel (siehe dazu u.a. die einschlägigen Berichte von MDK und MDS) werden weder durch das 2008 reformierte SGB XI (mit neuen Transparenzvorgaben und Bewertungssystemen –„Schulnoten“ für Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder-Heimgesetze (z.B. mit regelmäßigen unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend vermindert werden können.

Entscheidend wird sein, mit der nächsten Pflegereform den bereits geplanten neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB XI) zu formulieren und damit verbunden für eine deutliche Ausweitung des Pflege-Leistungsrechts zu sorgen. Im Zusammenhang mit der notwendigen Ausweitung des Leistungsrechts wird es dazu kommen müssen, eine bundeseinheitliche Vorgabe für die Schaffung von Personalstellen in den Pflegeheimen zu schaffen. Die bisherigen völlig unzureichenden und regional sehr unterschiedlichen Stellenschlüssel, ohne jegliche Verbindlichkeit, müssen ersetzt werden durch klare Vorgaben, die auf einem der Pflegewissenschaft Rechnung tragenden Personalbemessungssystem beruhen. Ohne ein solches Personalbemessungssystem wird die Personalnot in den Pflegeeinrichtungen nicht behoben werden können („Personalbestand nach Kassenlage“). Vorwiegend diese Personalnot ist maßgeblich dafür, dass die von der Gesellschaft geforderte Zuwendung für die pflegebedürftigen Menschen nur in kümmerlicher Weise angeboten werden kann. Mehr Transparenz, „Schulnoten“ und unangemeldete Prüfungen können ein Pflegesystem, das an gravierenden strukturellen Mängeln leidet, nicht entscheidend verbessern (vgl. insoweit u.a. Abschnitt „8 Qualität – Qualitätssicherung – Qualitätsmängel“ in Thomas Gerlinger / Michaela Röber „Die Pflegeversicherung“, Verlag Hans Huber, Bern 2009). Qualität kann nicht ohne gute Pflegestrukturen erzwungen werden. Solch ein Zwang kann allenfalls bei allen Beteiligten den Frust steigern helfen.

Die MitarbeiterInnen der Pflegeeinrichtungen müssen nach hiesiger Auffassung in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt eingebunden werden. Beschwerden über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die MitarbeiterInnen „nachteilsfrei“ gestellt werden (ähnlich dem § 17 Arbeitsschutzgesetz).

Insoweit wird bereits im Deutschen Bundestag eine Gesetzesinitiative diskutiert, die u.a. die Einfügung eines neu gefassten § 612a in das BGB vorsieht. Siehe dazu u.a. Ausschussdrucksachen 16(10)849, 16(10)958, 16(10)850-L, 16(10)874) und Protokoll des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nr. 16(81 (neu):

§ 612a BGB – Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.

(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund kon­kreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass

1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht,

2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,

3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde,

4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

Quelle für das Zitat u.a.: Drucksache des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Nr. 16(10)849

Die Erörterungen zu dem neugefassten § 612a BGB sind eigentlich abgeschlossen, so dass entschieden werden kann. Denkbar wäre, die Änderung ebenfalls als Artikelvorschrift in die o.a. Neuregelung einzubeziehen.

Es wird aber auch die Möglichkeit gesehen, die im § 612a (neu) formulierten Arbeitnehmerrechte mit entsprechenden Einschränkungen in das WBVG einzubeziehen und damit die Neuerung zunächst nur auf den Pflegebereich zu beschränken.

Es ist absehbar, dass die Träger(verbände) einer solchen Regelung widersprechen werden. Im Rahmen der o.a. Diskussionen ist aber bereits klargestellt worden, dass Arbeitgeberinteressen gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmer und der dahinter stehenden Beweggründe – hier: Abstellung von Pflegemissständen effektiver zu ermöglichen - überragend sind.

Zur Begründung für die neue Regelung ist u.a. anzumerken: Es macht wenig Sinn, von den Pflegekräften stets und ständig engagiertes bzw. couragiertes Verhalten im Betrieb abzuverlangen, sie dann aber anschließend im Stich zu lassen. Pflegekräfte, die sich in der Vergangenheit im Sinne der öffentlichen Aufmunterungen couragiert verhalten haben, fanden sich wenig später fast ausnahmslos in der Arbeitslosigkeit wieder. Bei dem Bemühen, eine neue Arbeitsstelle in der Pflege zu finden, gab es zusätzliche Schwierigkeiten, weil anscheinend eine Art „stille Post“ der Heimbetreiber ein System vorsieht, vor couragierten Pflegekräften unauffällig, aber wirksam, zu warnen. Aufgrund solcher Erkenntnisse liegt es auf der Hand, dass man den Pflegekräften Schutz zu bieten hat. Insoweit scheint der neugefasste § 612a BGB (oder eine entsprechende Vorschrift im WBVG) sehr hilfreich. Dabei wird natürlich nicht verkannt, dass auch eine solche Vorschrift nicht in allen Fällen verhindern kann, dass es gleichwohl Sanktionen gegen unliebsame ArbeitnehmerInnen geben wird. Aber die vorgeschlagene Neuregelung könnte dazu beitragen, eine neue Kultur des Hinschauens zu entwickeln.

4) Im Übrigen ist abschließend noch einmal festzustellen, dass die seinerzeitige Föderalismusreform mit der Verlagerung des Heimrechtes in die Zuständigkeit der Länder eine Fehlentscheidung war. Denn es zeigt sich, dass im Heimrecht bereits jetzt eine Rechtszersplitterung eingetreten ist, die die Wahrnehmung der Rechte der hilfe- und pflegebedürftigen Menschen nicht verbessert, sondern eher verschlechtert hat. Heimrechtliche Fragen werden demnächst u.a. im SGB XI, in 16 Heimgesetzen der Länder einschließlich weiterer Rechtsverordnungen und im WBVG geregelt sein. Es gibt einen Mischmasch an Zuständigkeiten von Bundes- und Länderrecht. Daher wäre eigentlich allein hilfreich, das Heimrecht komplett in die vorrangige Zuständigkeit des Bundes zurückzuverlagern. Die vorrangige Zuständigkeit der Länder in verschiedenen Aufgabenbereichen kann Sinn machen, im Heimrecht ist die eingetretene Rechtszersplitterung für die von diesen Vorschriften betroffenen BürgerInnen ein klarer Nachteil. Eine neue Ausrichtung des Heimrechts in Richtung Bundeskompetenz könnte auch die Chance bieten, die vielfach verlangte Entbürokratisierung endlich voran zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Schell

Dieses Statement steht hier als pdf-Datei zum Download bereit

 

Vollständige Adressatenliste:

An den
Deutschen Bundestag (Präsidium / Fraktionen)
mail@bundestag.de; pressereferat@bundestag.de; praesident@bundestag.de; gesundheitsausschuss@bundestag.de; fraktion@cducsu.de; presse@spdfraktion.de; pressestelle@fdp-bundestag.de; fraktion@linksfraktion.de; info@gruene-bundestag.de; elisabeth.scharfenberg@bundestag.de;

An den
Bundesrat
bundesrat@bundesrat.de

An die
Landesgesundheitsministerien
Marion.deiss@sm.bwl.de; susanne.keller@sm.bwl.de; pressestelle@stmugv.bayern.de; pressestelle@senguv.berlin.de; jens.buettner@masgf.brandenburg.de; office@arbeit.bremen.de; heidrun.ide@arbeit.bremen.de; pressestelle@bsg.hamburg.de; nicolette.otto@sm.mv-regierung.de; pressestelle@ms.niedersachsen.de; presse@mags.nrw,de; poststelle@masgff.rlp.de; beate.fasbender@masgff.rlp.de; presse@justiz-soziales.saarland.de; presse@sms.sachsen.de; ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de; pressestelle@sozmi.landsh.de; pressestelle@tmsfg.thueringen.de; Poststelle@stmas.bayern.de; Pressestelle@stmas.bayern.de; Waltraud.Wolfsmueller@stmas.bayern.de;

An den Landtag des Landes NRW
cdu-pressestelle@cdu-nrw-fraktion.de; spd-fraktion@landtag.nrw.de; fdp-fraktion@landtag.nrw.de; gruene@landtag.nrw.de; birgit.hielscher@landtag.nrw.de; patricia.giraldo@landtag.nrw.de; simona.roessgen@landtag.nrw.de; Stefanie.Taeger@landtag.nrw.de;

An die
Bundesregierung (Bundeskanzleramt)
InternetPost@bundesregierung.de; info@bundespressekonferenz.de; hermann.groehe@bundestag.de;

An das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
poststelle@bmfsfj.bund.de; Christiane.Viere@bmfsfj.bund.de;

An das
Bundesgesundheitsministerium
info@bmg.bund.de;

Nachrichtlich

Herrn Willi Zylajew, MdB
willi.zylajew@bundestag.de;

Frau Annette Widmann-Mauz, MdB
annette.widmann-mauz@bundestag.de;

An die
Patientenbeauftragte der Bundesregierung
info@patientenbeauftragte.de; presse@patientenbeauftragte.de;

An den
GKV – Spitzenverband Bund
info@gkv-spitzenverband.de; presse@gkv-spitzenverband.de;

An den
Medizinischen Dienst – Spitzenverband Bund
B.Buthe@MDS-ev.de; u.brucker@mds-ev.de; c.grote@mds-ev.de;

An den
Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz / Nordrhein / Westfalen-Lippe
post@mdk-rlp.de; post@mdk-nordrhein.de; info@mdk-wl.de;

An die
Verbraucherzentrale Bundesverband
Lang@vzbv.de; gesundheit@vzbv.de;

An die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
kranich@vzhh.de;

An die
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
herrmann-karch@vz-rlp.de;

An die
Stiftung Warentest
test@stiftung-warentest.de; finanztest@stiftung-warentest.de; u.loggen@stiftung-warentest.de; k.andruschow@stiftung-warentest.de;