Pro Pflege
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»Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk«
Pressemitteilung vom 16.03.2009
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform
(Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) und die parlamentarischen Beratungen eingeleitet (Bundesrats- Drucksache 16(10)958). Das WBVG soll
die §§ 5 – 9 und 14 Heimgesetz (Bund) durch moderne verbraucherschutzfreundliche Regelungen ersetzen und am 1.9.2009 in Kraft treten.
„Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk“ hat zu dem vorliegenden Entwurf am 16.03.2009 gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften eine Stellungnahme abgegeben und u.a. beantragt, die
- „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ in das WBVG einzubeziehen bzw. die Grundsätze dieser Charta zu
subjektiv-öffentlichen Rechten auszugestalten und
- einen neu gefassten § 612a in das BGB einzufügen mit der Rechtsfolge, dass MitarbeiterInnen von Pflegeeinrichtungen nachteilsfrei
Beschwerden über Pflegemissstände ansprechen können
(1) Zur „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“
hat „Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk“ bereits vor Bekanntwerden der jetzigen Gesetzesinitiative in 2008 u.a. das nachfolgende Statement abgegeben:
- Die Krankenversorgung, Pflege und sonstige Betreuung müssen unter Beachtung der Menschenwürdegarantie erfolgen. Insoweit ist unsere
Werteordnung eindeutig!
- Welche Grundsätze im Einzelnen bei der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes von Patienten und pflegebedürftigen Menschen zu
beachten sind, ergibt sich vornehmlich aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz und der „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“
- Da die „Charta“ aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte mit einklagbarem Anspruchscharakter enthält, sind weitergehendere Folgerungen
notwendig
- Die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern sind aufgefordert, die in der „Charta“ beschriebenen Handlungsgrundsätze verbindlich zu machen.
Dies ergibt sich aus der staatlichen Schutzpflicht nach Artikel 1 Grundgesetz
- Weil die Lobby der Patienten und pflegebedürftigen Menschen im Medizinrecht schwach ist und die organisierten wirtschaftlichen Interessen
der Leistungserbringer und der am Gesundheitsmarkt beteiligten Unternehmen stark ausgeprägt sind, ist die Wahrnehmung der Schutzpflicht aller
staatlichen Organe insoweit besonders wichtig!
- Solange es die Verbindlichkeit der „Chartagrundsätze“ im Sinne von subjektiv-öffentlichen Rechten (noch) nicht gibt, sind alle
Verantwortlichen im Gesundheits- und Pflegesystem aufgefordert, diesen Grundsätzen im Rahmen einer Art Selbstverpflichtung zu entsprechen
Es erscheint zwingend, in den heimvertragsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass die Chartagrundsätze Bestandteil der vertraglichen Beziehungen sein
müssen. Eine solche Feststellung erscheint auch deshalb geboten, weil die bisherigen Länder-Heimgesetze (bzw. die vorliegenden Entwürfe) eine klare
Verbindlichkeit der Charta nicht vorsehen. In Einzelvorschriften ist es lediglich zu allgemeinen Formulierungen hinsichtlich der Selbstbestimmungsrechte
der pflegebedürftigen Menschen gekommen, ohne aber damit konkrete Ansprüche zu verbinden. Daher muss der Bundesgesetzgeber die erwähnte Charta in das
WBVG einbeziehen und die Grundsätze zu subjektiv-öffentlichen Rechten ausgestalten.
(2) Die seit Jahren beklagten Pflegemängel werden weder durch das 2008 reformierte SGB XI (mit neuen Transparenzvorgaben und Bewertungssystemen –„Schulnoten“
für Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder-Heimgesetze (z.B. mit regelmäßigen unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend
vermindert werden können.
Daher müssen die MitarbeiterInnen der Pflegeeinrichtungen in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt eingebunden werden. Beschwerden
über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die
Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die MitarbeiterInnen „nachteilsfrei“ gestellt werden (ähnlich dem § 17
Arbeitsschutzgesetz).
Insoweit wird bereits im Deutschen Bundestag eine Gesetzesinitiative diskutiert, die u.a. die Einfügung eines neu gefassten § 612a in das BGB vorsieht:
§ 612a BGB – Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung,
dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten
verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur
innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen.
Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend
nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige
außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies
dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist,
dass
1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder für die Umwelt droht,
2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der
Strafverfolgung aussetzen würde,
4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und
die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Quelle für das Zitat u.a.: Drucksache des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Nr. 16(10)849
Es macht wenig Sinn, von den Pflegekräften stets und ständig engagiertes
bzw. couragiertes Verhalten im Betrieb abzuverlangen, sie dann aber
anschließend im Stich zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass man den Pflegekräften
Schutz zu bieten hat. Insoweit scheint der neugefasste § 612a BGB
(oder eine entsprechende Vorschrift im WBVG) sehr hilfreich. Dabei wird
natürlich nicht verkannt, dass auch eine solche Vorschrift nicht in allen
Fällen verhindern kann, dass es gleichwohl Sanktionen gegen unliebsame
ArbeitnehmerInnen geben wird. Aber die vorgeschlagene Neuregelung könnte
dazu beitragen, eine neue Kultur des Hinschauens zu entwickeln.
Werner Schell
Textübernahme frei bzw. erwünscht!
Diese Pressemitteilung steht hier als pdf-Datei zum Download bereit
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